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News für Fahrlehrer/Innen

Fahrer ausländischer Autos müssen in Polen jetzt eine besondere Halter-Bescheinigung mitführen.
Diese Vorschrift ist ein Schritt im Kampf gegen Autoschieber, teilt der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart mit.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Fahrer den Wagen mit Einverständnis des Fahrzeugbesitzers bewegt. Verstöße werden demnach mit Bußgeldern in Höhe von umgerechnet mindestens 50 Euro geahndet.
Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Fahrzeughalter selbst den Wagen lenkt oder als Beifahrer im Auto mitfährt.



Impressum-Pflicht

Sehr geehrte Kollegen,

nachfolgend erhalten Sie zur Kenntnis eine kurze Information über ein Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2008 (Az. 6 U 187/07), dass auch die Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann.

Mit freundlichem Gruß

Gerhard v. Bressensdorf
Bundesvorsitzender

Anbieterkennzeichnung – Gestaltung des Impressums wettbewerbsrelevant

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.12.2008 (Az. 6 U 187/07) kann auch die Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) sei der Anbieter verpflichtet, das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Anbieter den Link zum Impressum am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift eingestellt. Das Gericht stellte hierzu klar, dass es zwar möglich sei, den Link zum Impressum am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift dazustellen. Dies sei jedoch nur dann zulässig, wenn eine Einbeziehung in eine Informationszeile oder einen Informationsblock erfolge, der einem als solcher ins Auge springe. Dabei dürfe das Impressum keinesfalls in einer Aufzählung „versteckt“ werden, die der Verbraucher in dieser Form nicht gewöhnt sei. Aufgrund dieser Kriterien entspreche das vorliegende Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Soweit in der Vergangenheit Gerichte bezüglich Mängeln im Impressum von einer Bagatelle ausgegangen waren, ist nach der Kommentierung zur Entscheidung festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 Verstöße gegen die Impressumspflicht immer wettbewerbsrelevant sind. Vgl. zu dieser Problematik auch die Entscheidung des OLG Hamm zur Frage, ob die fehlende Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID-Nr.) lediglich einen wettbewerbsrechtlichen Bagatellverstoß darstellt (Urteil v. 02.04.2009, Az. 4 U 213/08, Infobrief 21-22/2009). (tl)

Quelle:
-shopbetreiber-blog.de v. 28.05.2009:
www.shopbetreiber-blog.de/2009/05/28/impressum-nicht-nur-inhalt-auch-layout-ist-wichtig
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