AGB für Fahrschulen

„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen“
vom 01. September 2008

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., München, hat am 16. September2008 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung der Empfehlung „Allgemeine Geschäftsbedingungenfür Fahrschulen“ nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungenbeim Bundeskartellamt angemeldet:

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationenangeschlossenen Fahrschulen unverbindlich die folgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen unter Widerruf der bisherigen Ziffern 5 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Anmeldung vom
09.10.2003). Die übrigen Ziffern werden weiterhin empfohlen.

Das Bundeskartellamt hatte auf die Anmeldung aus dem Jahr 2003 mit folgendem Schreiben
reagiert: Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeitder Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltendenFassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicherVorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachungnicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzungdarf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und derauf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.


Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablaufeines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenenLeistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach§ 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertragesausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler dienotwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisnicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in derFahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischenUnterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfungist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetragzu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligenKlasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischerPrüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungensowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschuleunverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktagevor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigungfür vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von dreiVierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag
vereinbart, erhoben.

Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages,das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für dieVorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebührenspätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung derAusbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungenverweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a
Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigemGrund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monateohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweilszweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgeltfür die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidrigesVerhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschulefolgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassenvorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheitenerfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischenAusbildung erfolgt
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schadenin der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durchein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule derGrundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstundenpünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einerFahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nichtlänger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischenAusbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeitbeträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibtder Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel desFahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, einSchaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelleund des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betriebgesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflichtzur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler undFahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten,den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschulezu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäßabzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass derFahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessenüber den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie istfür beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zurBezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallenderGebühren verpflichtet.

Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nachVertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland,oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.