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Geschäftsordnung

Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein e.V. Geschäftsordnung zur Satzung i. d. Fassung vom 24.08.1992 gem. § 13 Erweiterung v. 19.01.2001 – Ziffer 5 u. 5a Überarbeitung Juli 2012

1: VORSITZENDER
Der Vorsitzende hat seine Tätigkeit so einzurichten, dass Zweck und Ziele des Verbandes nach § 2 der Satzung in bestmöglichem Umfang gewahrt sind. Er ist berechtigt, Aufgaben an Mitglieder zu delegieren und sich in besonderen Fällen auch fremder Hilfe zu bedienen, soweit dies nicht im Widerspruch zur Satzung steht.

Ziffer 2: STELLVERTRETER
Der 1. und 2. Stellvertreter bilden gemeinsam mit dem Vorsitzenden den geschäftsführen-den Vorstand. Ihre Aufgabe besteht vornehmlich in der Unterstützung bei der Verbands-führung. Im Regelfall hat einer der Stellvertreter mit dem Vorsitzenden die Sitzungen der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände zu besuchen. Die Aufgabenverteilung ist aufgrund der umfassenden Fachkompetenz nicht an die Person gebunden.
Beide Stellvertreter haben die Sitzungen des geschäftsführenden- und erweiterten Vorstandes wahrzunehmen.

Ziffer 3: ARBEITSKREISE
Nach § 6 Satz 1d. und § 9 der Satzung können vom Vorstand für besondere Aufgaben Ausschüsse bzw. Arbeitskreise (max. 7 Personen) eingerichtet werden. Diese Gremien arbeiten nach bestimmten Themenvorgaben, die insbesondere auf Landesebene für den Berufsstand von Bedeutung sind. Die Auswahl der hierfür in Frage kommenden Personen erfolgt nach den erforderlichen Fachgebietskenntnissen; dies können auch Personen sein, die nicht dem Verband angehören. Nach Absprache mit dem Vorstand können auch Gastreferenten hinzugezogen werden.

Ziffer 4: BEZIRKE / KREISE
Die Bezirks- oder Kreisvorsitzenden bilden das Bindeglied der Verbandsmitglieder zur Verbandsführung und sind so die eigentliche Basis wirksamer Verbandsarbeit. Sie haben deshalb insbesondere die Aufgabe, örtliche Besonderheiten und Entwicklungen zu beobachten und gegebenenfalls dem Vorstand zu berichten, sie werden bei dieser Aufgabe von ihren Stellvertretern unterstützt.
Schließen sich nach § 11 Satz 3 der Satzung mehr als zwei ehemalige Kreise zu einem Bezirk zusammen, so kann sich die Anzahl der Stellvertreter entsprechend erhöhen. Es muss im Sinne der Satzung vor allem sichergestellt sein, dass jedes Mitglied auch auf regionaler Ebene einen Ansprechpartner hat.
Die Bezirksvorsitzenden und Kreisvorsitzenden sowie deren Stellvertreter bilden den erweiterten Vorstand. Dieser kommt in unregelmäßigen Abständen zusammen. Auf diesen Sitzungen werden aktuelle Informationen vermittelt, die die Bezirks- oder Kreisvorsitzenden anschließend auf ihren Versammlungen an die Mitglieder weitergeben. Die Bezirks- oder Kreisvorsitzenden werden jeweils in dem Jahr neu gewählt, in dem auch der Landesvorsitzende gewählt wird.
Die Stellvertreter werden um zwei Jahre versetzt gewählt.

Ziffer 5: FÖRDERNDE MITGLIEDER
Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied nach § 3 Satz 4 der Satzung ist für Personen oder Organisationen vorgesehen, die keine aktive Ausbildungstätigkeit in einer Fahrschule ausüben.

Ziffer 6:
BESONDERE MITGLIEDSCHAFTEN Die besonderen Mitgliedschaften nach § 3 Satz 2 der Satzung sind:
1. Passive Mitglieder sind nicht (mehr) als Fahrlehrer tätig
2. Angestellte Familienmitglieder eines ordentlichen Mitglieds
3. Schnuppermitglieder können angestellte Fahrlehrer oder Fahrlehrer im Ausbildungspraktikum für einen begrenzten Zeitraum sein
Passive Mitglieder und Schnuppermitglieder können keine Wahlämter des Verbandes bekleiden.

Ziffer 7: AUFLÖSUNG
Mit Auflösung der Verbands-Satzung gilt auch diese Geschäftsordnung als aufgelöst.

Geschäftsordnung Fahrlehrerverband SH
Beitragsordnung Fahrlehrerverband SH

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