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Satzung

Satzung des Fahrlehrer-Verbandes Schleswig-Holstein e.V.

in der Fassung vom 12.03.2022

§ 1       Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen:
    Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein e.V.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Kiel.
  3. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2       Zweck und Ziele des Verbandes

  1. Der Verband hat die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern.
  2. Hierzu zählt insbesondere die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder.
  3. Seine Aufgabe ist es weiterhin, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und allen verkehrsinteressierten Stellen, die Mitglieder zu beraten und zu unterstützen.
  4. In diesem Sinne wird er sich insbesondere für die Hebung der Ausbildungsqualität einsetzen, für den ständigen Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern sorgen und für deren Interessen eintreten.
  5. Der Landesverband ist parteipolitisch unabhängig.
  6. Er bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und betreibt seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle behördlich zugelassenen Fahrlehrer werden (auch Fahrlehrer mit Anwärterbefugnis).
  2. Besondere Mitgliedschaften mit eingeschränkten Rechten und Pflichten können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist in Textform zu stellen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen werden, die bereit sind, sich für die Ziele des Verbandes einzusetzen.
  6. Ehrenmitglied kann derjenige werden, der sich um den Verband, dessen Ziele oder um die Förderung der Berufsbelange besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat gegenüber dem Verband den gleichen Anspruch auf Information, Vertretung und Wahrung seiner Interessen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht das Verbandszeichen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Fahrlehrer zu verwenden.
  3. Die Teilnahme an den Versammlungen und die Ausübung des Stimmrechtes gehören zu den wichtigsten Pflichten.
  4. Fördernde Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung des Landesverbandes einzuladen, sie haben nur eine beratende Stimme.
  5. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentlichen Mitglieder sind, haben nur eine beratende Stimme. Sie sind zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  6. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet:
    a. den Verband bei der Durchführung seiner Ziele in jeder Beziehung zu unterstützen,
    b. die in der Satzung niedergelegten Bestimmungen zu befolgen und satzungsgemäß
    verabschiedete Beschlüsse durchzuführen,
    c. das Fahrlehrgesetz und die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten,
    d. die laufenden Beiträge für das Kalenderjahr spätestens drei Monate nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten,
    e. Änderungen der Mitgliedschaft oder Erreichbarkeit unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden.

§ 5       Ende der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verband zum Ende eines Jahres austreten, vorausgesetzt, dass mindestens drei Monate zuvor in Textform gekündigt wurde.
  2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand des Verbandes ausgeschlossen werden wegen
    a. grober Verletzung der Satzung,
    b. Nichtzahlung von Beiträgen trotz wiederholter Mahnung,
    c. Eines Verhaltens, das geeignet ist, die Tätigkeit des Verbandes oder dessen Existenz zu gefährden.

Das betreffende Mitglied kann Berufung bei der Mietgliederversammlung einlegen, deren Entscheidung ist endgültig.

§ 6       Organe des Verbandes

  1. Der Verband übt seine Tätigkeit durch folgende Organe aus:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. den Vorstand,
    c. den geschäftsführenden Vorstand,
    d. Arbeitskreise für besondere Aufgaben.
  1. Personen, die in Ämter des Verbandes gewählt werden, arbeiten ehrenamtlich. Ausgaben, die Ihnen bei der Durchführung ihrer Pflichten erwachsen, werden durch den Verband erstattet.
  2. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand wird durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Über die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufenen Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen muss ein Ergebnisprotokoll geführt werden, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) aufzunehmen sind. Eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Den Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/in und Protollführer/in zu unterzeichnen.

§ 7       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet im ersten Halbjahr jeden Jahres statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende einberufen, falls dies von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands oder 20 % der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist nicht statthaft. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefasst, es sei denn, mindestens ¼ der anwesenden ordentlichen Mitglieder verlangt eine schriftliche Abstimmung.
  4. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  5. Bewerben sich mehrere Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder des 1. bzw. 2. Stellvertreters, so ist geheim abzustimmen.
  6. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden. Diese Einladung hat in Textform gegenüber jedem Mitglied zu erfolgen.
  7. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt.
  8. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen der Geschäftsstelle 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Diese Anträge sind in einem besonderen Punkt der Tagesordnung vor dem Punkt „Verschiedenes“ zu behandeln.
  9. Dringlichkeitsanträge sind vor Feststellung der Tagesordnung einzubringen und durch Beschluss von mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen.
  10. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a. Ehrungen
    b. Entgegennahme des Berichtes durch den Vorsitzenden
    c. Bericht der Kassenprüfer
    d. Genehmigung des Jahresabschlusses
    e. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    f. Wahl des geschäftsführenden Vorstands
    g. Festsetzung der Beiträge
    h. Wahl der Kassenprüfer
    i. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
    j. Änderung der Satzung

§ 7a      Virtuelle Mitgliederversammlung

1. Der Geschäftsführende Vorstand kann in der Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmen, dass diese virtuell durchgeführt wird, soweit
• eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Mitgliederversammlung erfolgt,
• bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation möglich ist,
• den Delegierten und den Vorstandsmitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen des § 7 Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Online- Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 8       Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem geschäftsführenden Vorstand (Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB).
    Ihm gehören an:
    1. der Vorsitzende
    2. der erste Stellvertreter
    3. der zweite Stellvertreter
    b. dem erweiterten Vorstand:
    Ihm gehören die Bezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter oder die Kreisvorsitzenden an.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder durch dessen Beauftragung zur Vertretung berechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird nach Bedarf, wenigstens aber halbjährlich, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  4. Nach jeder Sitzung des erweiterten Vorstands ist auf Bezirks- oder Kreisebene eine Versammlung einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist durch Übersendung von Einladung und Protokoll zeitnah über die Durchführung von Versammlungen und besonderen Aktivitäten in den einzelnen Regionen zu informieren.

§ 9       Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise mit höchstens sieben Personen einberufen, die einen Sprecher bestimmen, der die Ergebnisse dem Vorstand vorträgt.
  2. Mitglieder eines Arbeitskreises müssen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Der Vorstand kann einen Arbeitskreis wieder auflösen.

§ 10      Beauftragte

  1. Beauftragte können zu besonderen Belangen durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt werden.
  2. Ihr Arbeitsfeld ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  3. Die Arbeit eines Beauftragten kann zeitlich befristet werden.
  4. Beauftragte beraten den Vorstand, die weiteren Organe und die Mitglieder im Rahmen ihres Arbeitsfeldes. Sie können auch für Außenstehende Ansprechpartner sein und den Verband nach außen im Rahmen ihren Aufgaben in enger Abstimmung mit dem Vorstand vertreten.
  5. Beauftragte haben der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 11      Bezirke/ Kreise

  1. Der Landesverband gliedert sich in Bezirke und Kreise, damit die Betreuung und Erfassung aller Mitglieder auf örtlicher Basis gemäß § 2 – Zweck und Ziele – erfüllt werden kann.
  2. Die regionale Einteilung ist nicht an die Kreiseinteilung des Landes Schleswig-Holstein gebunden.
  3. Kreise können sich zur effizienteren Arbeit zu Bezirken zusammenschließen. Die betroffenen Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die den gesamten Bezirk im erweiterten Vorstand vertreten.
  4. Vorsitzende und deren Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 12      Wahl der Kassenprüfer

  1. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer im jährlichen Versatz für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
  2. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der rechnerischen Überprüfung der Kassen- und Geldverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege.
  4. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor der Vorstand entlastet wird.

§ 13      Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für die Dauer von vier Jahren, bei Nachwahlen für die restliche Amtszeit.
  2. Sie bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der 1. und 2. Stellvertreter werden jeweils zwei Jahre nach dem Vorsitzenden gewählt.
  5. Bei den Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn es durch ein anwesendes ordentliches Mitglied der Versammlung gewünscht wird.
  6. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten und die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

§ 14      Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand des Landesverbandes wird ermächtigt und verpflichtet, dem Landesverband eine Geschäftsordnung zu geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  2. Die Geschäftsordnung soll eine genaue Aufgabenbeschreibung auf Landes- Bezirks- und Kreisebene, sowie konkrete Handlungshinweise und Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen dieser Satzung enthalten.
  3. Sie ist den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 15      Auflösung

  1. Nur eine Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.
  3. Die Versammlung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  4. Das Vermögen des Verbandes fällt dem Land Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, es für Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu verwenden, zu.

Vorstehend beschlossene Satzung wurde am 20.6.2022 letzmalig in das hiesige Vereinsregister unter Nr. VR 2596 KI eingetragen.

Satzung 2022

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